Pflegegeld
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Pflegegeldantrag
Pflegegeldantrag - Beantragung von Pflegegeld
Um Pflegegeld zu erhalten muss zunächst ein Pflegegeldantrag ausgefüllt und eingereicht werden. Den Pflegegeldantrag erhält man von der Pflegekasse. An diese muss der Antrag für das Pflegegeld zurückgeschickt werden. Auf dieser Grundlage wird dann von der Pflegekasse ein Gutachter beauftragt, die häusliche Situation und die Pflegebedürftigkeit zu beurteilen. Dieser Gutachter kann entweder von dem Medizinischen Dienst der Krankenkasse sein, aber auch von der Bundesknappschaft oder von einem privaten Dienstleistungsunternehmen (wie z.B. MedicProof GmbH).
Pflegegeldantrag - Widerspruch
Häufig kommt es vor, dass aufgrund des Pflegegeldantrags eine bestimmte Pflegestufe genannt wird, die von den betroffenen Personen als nicht zutreffend angesehen wird. In solchen Fällen steht es jedem Betroffenen zu, bei einer nicht gerechtfertigten Einstufung Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls eine neue Beurteilung des Anspruchs auf Pflegegeld zu verlangen. Da es aber nicht einfach ist, sich in den verschiedenen Pflegestufen und den daraus resultierenden Ansprüchen zurecht zu finden, ist eine genaue Information im Vorfeld besonders wichtig. Ansonsten wissen weder die Betroffenen noch die Verwandten, ob die Höhe des Pflegegeldes und die entsprechende Einstufung des Betroffenen tatsächlich angemessen ist. Sollte der Fall einer Pflegebedürftigkeit eintreten, sollten die Betroffenen oder Angehörigen sich daher so schnell wie möglich umfassend über dieses Thema informieren, denn es kann durchaus sein, dass die Einstufungen der Pflegebedürftigkeit wirklich nicht den Tatsachen entsprechen und der Pflegebedürftige dadurch weniger Pflegegeld und somit weniger Hilfe erhält, als er bräuchte.
Pflegegeldantrag - Widerspruch - Fristen - Folgen
Ein Widerspruch gegen die Einschätzung des Medizinischen Dienstes muss schriftlich begründet sein und innerhalb bestimmter Fristen erfolgen. Der Widerspruch gegen den Bescheid des Gutachters muss direkt an die Pflegeversicherung gerichtet werden. Bei einer gesetzlichen Pflegeversicherung muss der Widerspruch innerhalb 1 Monat nach der Zustellung des Bescheides eingegangen sein. Manche Bescheide enthalten keinen Hinweis auf die Frist zum Widerruf; in solchen Fällen beträgt die Widerspruchsfrist 12 Monate. Nach Eingang des Widerspruchs erstattet der Gutachter dem Betroffenen einen erneuten Besuch und überprüft das erste Gutachten und die Begründung für den Widerspruch. Durch den erneuten Besuch des Gutachters entstehen in der Regel keine Nachteile und keine Kosten.
Pflegegeldantrag - Dokumentation ist sehr hilfreich
Es ist sehr von Vorteil, wenn pflegende Angehörige ein Tagebuch führen und dadurch alle Handgriffe für die Betreuung notieren, mitsamt den erforderlichen zeitlichen Angaben. Denn ein solches Pflegetagebuch kann dem Gutachter der Krankenkasse, der die Pflegestufe feststellt, vorgelegt werden und kann somit ggf. anstehende Diskussionen und Streitfälle vermeiden. Für den Fall, dass Betroffene mit der Entscheidung hinsichtlich der Pflegestufe nicht zufrieden sind, steht es den Angehörigen zu, das Gutachten anzufordern. Damit haben sie die Grundlage, um den Widerspruch begründen zu können.
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Pflegetagegeldversicherung
Pflegetagegeldversicherung - Vorteile
- Fester Geldbetrag als Tagessatz
- Bei höherer Pflegestufe erhöht sich das Pflegetagegeld
- Dynamik als Inflationsausgleich möglich: Leistung kann ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden
Pflegetagegeldversicherungen - Unterschiede
- Einschränkungen bei Pflegestufe 1 und 2
- Einschränkungen bei der Pflege zuhause
- hohe Preisunterschiede zwischen den Pflegetagegeld Angeboten
- Unterschiedliches Pflegetagegeld
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